Österreich (OTS) – Artikel 3 EMRK verbietet Abschiebungen in Länder,
in denen Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen. Berichte zeigen klar: Syrien
ist weiterhin unsicher und darf kein Ziel für Abschiebungen sein. Der
erste Fall aus Österreich im Juli 2025, in dem wir die Vertretung
übernommen haben, macht das deutlich: Die Gefahr war konkret und
vorhersehbar.
Zwtl.: Staatliches Handeln – menschenrechtliche Pflichten
Kurz nach dem Sturz Assads schloss Innenminister Karner im April
2025 Absprachen mit dem neuen syrischen Innenminister; drei Monate
später wurde erstmals abgeschoben. „Die Lage ist unübersichtlich, die
Abschiebung verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“,
sagte Ruaxandra Staicu von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung.
Statt sorgfältig zu prüfen, ob Artikel 3 EMRK verletzt werden könnte,
zählte offenbar vor allem, ob eine Abschiebung praktisch möglich ist.
Mit der Übergabe an syrische Behörden erklärte Österreich seine
Verantwortung faktisch für beendet – ohne die konkrete Gefahr
auszuschließen. Das führt die EMRK und das Non-Refoulement-Gebot ad
absurdum.
Zwtl.: Erste Abschiebung – Verfehlung und Verantwortung
Die aus Europa nach Syrien abgeschobene Person wurde direkt nach
der Ankunft festgesetzt – genau davor hatte sie gewarnt. Behörden und
Gerichte verneinten dennoch ein Risiko. Nach dem Kontaktabbruch
leitete die Rechtsvertretung ein Verfahren vor dem UN-Ausschuss gegen
das Verschwindenlassen ein. Österreich wurde zu raschen, wirksamen
Nachforschungen verpflichtet. Während die Regierung im Herbst noch
von kurzer Freiheitsentziehung sprach, kam im Februar die
Bestätigung: ununterbrochene Gefangenschaft seit der Ankunft (ORF
Report, 10.03.2026). Die Anweisungen des UN-Ausschusses wurden
monatelang ignoriert; ernsthafte Schritte setzte die Republik erst,
nachdem ihr Antrag, die vom UN-Ausschuss erlassene einstweilige
Verfügung aufzuheben, Ende Jänner abgelehnt wurde. Bis heute gibt es
keinen gesicherten Kontakt zur Person – Aufenthaltsort,
Gesundheitszustand, Haftbedingungen und Zugang zu Rechtsbeistand sind
unklar. Das belegt das eingetretene Risiko und ein gravierendes
staatliches Versagen.
Zwtl.: Konsequenzen
Österreich muss den Verbleib klären, Sicherheit gewährleisten und
Kontakt, medizinische Versorgung sowie rechtliche Vertretung
ermöglichen. Angesichts der fortgesetzten Freiheitsentziehung liegt
ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot nahe. Verantwortung für
die Folgen einer Zwangsrückführung lässt sich nicht abgeben. Wir
fordern die sofortige Aussetzung aller Abschiebungen nach Syrien,
lückenlose Aufklärung in Zusammenarbeit mit UN-Mechanismen und
internationalen Beobachter:innen sowie transparente Berichte an
Parlament und Öffentlichkeit. Rechtsstaatlichkeit beginnt mit der
strikten Einhaltung des absoluten Folterverbots – ohne Hintertüren
und ohne Symbolpolitik.