ORF Compliance-Untersuchung bestätigt: Keine sexuelle Belästigung durch Mag. Roland Weißmann

Wien (OTS) – Der Rechtsvertreter von Mag. Roland Weißmann, Dr. Oliver
Scherbaum,
äußert sich zur nunmehr abgeschlossenen Compliance-Untersuchung des
ORF:
„Mag. Roland Weißmann erlangte am 8.4.2026 Kenntnis vom Ergebnis der
Untersuchung durch den ORF. Scherbaum zitiert die vom ORF
übermittelten Eckpunkte im Volltext:

„ Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen wie
auch der vorgelegten Unterlagen sind Frau Dr. Scheck-Kollmann und wir
zum Ergebnis gekommen, dass das überprüfte Verhalten die Definition
der sexuellen Belästigung (§ 6 Abs 2 GlBG) nicht erfüllt. Dies liegt
vor allem daran, dass wir nicht feststellen konnten, dass Mag.
Weißmann zu irgendeinem Zeitpunkt berufliche Konsequenzen, welcher
Natur auch immer, gegenüber der Betroffenen angedroht oder auch nur
angedacht hätte, wenn sie seinen Avancen nicht nachgibt. Vielmehr
zeigt das faktische Verhalten von Mag. Weißmann während und nach dem
Untersuchungszeitraum, dass die Ablehnung durch die Betroffene für
sie keinerlei negative berufliche Konsequenzen und auch sonst keinen
Einfluss auf ihr Arbeitsumfeld hatte. Schließlich konnte auch die
Unerwünschtheit des Verhaltens von Mag. Weißmann nicht mit der
notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden .“

Scherbaum weiter: „Klarer kann das Ergebnis dieser Untersuchung
nicht ausfallen. Es liegt keine sexuelle Belästigung und auch kein
sonstiges Fehlverhalten durch meinen Mandanten vor. Der Vorwurf der
sexuellen Belästigung ist in sich zusammengebrochen. Das Ergebnis
bestätigt, was Mag. Weißmann seit Beginn der Diskussion um seine
Person gesagt hat.
Dass der ORF dennoch von angeblichen Verstößen gegen „ethische
Standards“ spricht, ist ein durchschaubarer Versuch, trotz klarer
Entlastung ein Fehlverhalten zu konstruieren. Dafür gibt es weder
eine tatsächliche Grundlage noch eine rechtliche Rechtfertigung.

Es stellt sich die Frage, wozu der Sachverhalt überhaupt
untersucht wurde, wenn Mag. Weißmann trotz vollumfänglicher
Entlastung vom Direktorium vor die Türe gesetzt wird. Der bemühte
„Anschein eines unangemessenen Verhaltens“ stützt sich – soweit
überhaupt nachvollziehbar – ausschließlich auf private Kommunikation
zwischen zwei erwachsenen Personen. Mag. Weißmann hat stets eine
klare Trennung zwischen privatem und beruflichem Verhalten
eingehalten. Ein arbeitsrechtlicher Bezug wird vom ORF lediglich
behauptet, aber nicht belegt. Roland Weißmann hat diese Kommunikation
niemals öffentlich gemacht, dies war die ORF-Mitarbeiterin vertreten
durch ihren Anwalt und das Stiftungsratspräsidium, das mit einer
Presseaussendung überhaupt erst einen öffentlichen Anschein in dieser
Causa erweckt hat. Dieses Verhalten ist nicht Roland Weißmann
zuzurechnen, die daraus nun konstruierte „Unternehmensschädigung“ ist
sachlich unhaltbar. Die Privatsphäre zwischen zwei Menschen ist
absolut geschützt – auch ein ORF Generaldirektor hat ein Recht auf
Privatsphäre. Die Beendigung des Dienstverhältnisses trotz
vollständiger Entlastung ist daher nicht nur unverständlich, sondern
wirft grundlegende Fragen zur Fairness und Rechtsstaatlichkeit des
Vorgehens des ORF auf.

Mag. Weißmann wurde seit dem 4. März einer für Österreich bislang
beispiellosen öffentlichen Vorverurteilung ausgesetzt und in einer
„Nacht und Nebel-Aktion“ nach 31 Jahren vor der Wiederbestellung als
ORF Generaldirektor aus dem Amt gedrängt. Dass der ORF diese
Vorverurteilung nun faktisch fortsetzt, obwohl die Vorwürfe widerlegt
sind und in diesem Zusammenhang sogar Strafanzeige eingebracht werden
musste, ist inakzeptabel. Mag. Weißmann wird dieses Vorgehen nicht
hinnehmen. Sämtliche rechtlichen Ansprüche – sowohl im Hinblick auf
den abgenötigten Rücktritt, die Beendigung des Dienstverhältnisses
als auch auf die fortgesetzte rufschädigende Darstellung – werden
nunmehr konsequent verfolgt“, so Scherbaum.