OLG Wien bestätigt Urteil zu BIA Separations weitgehend

Eisenstadt/Wien (OTS) – Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom
19. Februar 2026 (3 R
121/25y) zentrale Feststellungen des Landesgerichts Eisenstadt vom
13. Mai 2025 (2 Cg 116/24d, 115/24g) bestätigt: Die Patente und
Vertriebsrechte stehen nach den Feststellungen der Gerichte der
österreichischen BIA Separations GmbH zu und wurden nicht wirksam auf
die Sartorius Tochter Sartorius BIA Separations d.o.o. (rück-)
übertragen. Die vertragliche Grundlage für eine (Rück-)Übertragung
von Patenten und Vertriebsrechten auf die Sartorius Tochter Sartorius
BIA Separations d.o.o. wurde als rechtlich unwirksam beurteilt. Bei
strittigen Verträgen handelt es sich laut gerichtlichen
Feststellungen um Urkunden, die in Schädigungsabsicht zulasten der
österreichischen Insolvenzschuldnerin nachträglich angefertigt und
rückdatiert wurden. Damit betrifft das Urteil auch die Sartorius-
Übernahme von BIA Separations d.o.o. im Wert von rund 430 Millionen
Euro. Der Insolvenzmasse wurden bereits rund 1,22 Millionen Euro
zuzüglich Zinsen zugesprochen. Deutlich höhere Ansprüche können sich
aus urteilsgemäßer Rechnungslegung und Patentrechteauskunft ergeben.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Im Zentrum des seit Jahren geführten Rechtsstreits steht die
Frage, wer Eigentümer der BIA Separations Technologie ist. Die
österreichische BIA Separations GmbH wurde 2007 als
Holdinggesellschaft gegründet, um Investoren anzuziehen und die
Entwicklung der Technologie zu finanzieren. Die österreichische
Gesellschaft hielt die slowenische Tochtergesellschaft und
finanzierte deren Forschung und Entwicklung.

Vor der Insolvenz der österreichischen Gesellschaft im Jahr 2015
wurde versucht, die Immaterialgüterrechte und Vertriebsrechte durch
unzulässige Vertragskonstruktionen auf die slowenische Gesellschaft
zu übertragen. Anschließend wechselte die slowenische Gesellschaft im
Jahr 2018 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens den Eigentümer. Diese
slowenische Gesellschaft wurde im Jahr 2020 an den deutschen Life
Sciences Konzern Sartorius verkauft. Der Kaufpreis betrug zunächst
rund 367 Millionen Euro und hat sich durch erfolgsabhängige Zahlungen
auf rund 430 Millionen Euro erhöht. Der wirtschaftliche Wert der
Transaktion beruhte wesentlich auf der BIA Separations Technologie,
der sogenannten CIM® Technologie.

Worum es in dem Verfahren geht

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der sogenannte Annex Nr. 10
zum angeblichen, auf den 18. Oktober 2007 datierten
Kooperationsvertrag. Dieses Dokument sollte bewirken, dass die
slowenische Gesellschaft ab 2015 die weltweiten Vertriebsrechte für
CIM® Produkte sowie die damit verbundenen Patente und sonstigen
Immaterialgüterrechte von der österreichischen BIA Separations GmbH
übernehmen kann.

Sowohl der vermeintliche Kooperationsvertrag als auch dessen
Annex Nr. 10 wurden bereits mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt
vom 13. Mai 2025 als nichtig beurteilt. Dieser Urteilspunkt blieb
durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Februar
2026 unverändert aufrecht.

Wesentliche im Verfahren vorgelegte Dokumente wurden von den
Gerichten als in Schädigungsabsicht erstellt beurteilt.

Was das OLG Urteil konkret bedeutet

Das Gericht sprach der Insolvenzmasse bereits jetzt
Zahlungsansprüche von rund 1,22 Millionen Euro zuzüglich Zinsen zu.
Einschließlich der Zinsen ergibt sich daraus ein Betrag von rund 1,5
Millionen Euro, der von der slowenischen Gesellschaft zu leisten ist.

Weitreichender ist jedoch, dass das Oberlandesgericht die
Verpflichtung zur Rechnungslegung über Umsätze seit April 2015
bestätigte. Die slowenische Gesellschaft muss offenlegen, welche
Erlöse seit diesem Zeitpunkt mit CIM® Produkten außerhalb Sloweniens
erzielt wurden. Auf Grundlage dieser Zahlen wird festgestellt werden,
welche weiteren Zahlungsansprüche der Insolvenzmasse zustehen.

Ebenfalls bestätigt wurde die Verpflichtung zur Auskunft über
übertragene Patentrechte, die seit dem 20. April 2015 auf die
slowenische Gesellschaft übertragen wurden. Die slowenische
Gesellschaft muss offenlegen, welche Patentrechte seit diesem
Zeitpunkt auf sie übertragen wurden. Diese Auskunft soll klären,
welche Patentrechte der österreichischen Gesellschaft zuzurechnen
sind.

Die ordentliche Revision wurde vom Oberlandesgericht nicht
zugelassen. Damit ist gegen diese Entscheidung nur mehr die Erhebung
einer außerordentlichen Revision möglich.

Bedeutung für Gläubiger und Kleinanleger

Für die rund 188 überwiegend österreichischen Kleinanleger, die
über die österreichische Holdinggesellschaft rund 13 Millionen Euro
in die Entwicklung der Technologie investiert hatten, bestätigt das
Urteil, dass die behauptete Übertragung wesentlicher Rechte nicht
wirksam zustande gekommen ist. Damit bleibt die Grundlage für weitere
Ansprüche der Insolvenzmasse bestehen.

Mag. Michael Wagner, Masseverwalter der BIA Separations GmbH:
„Das Berufungsurteil bestätigt, dass die Übertragung wesentlicher
Vermögenswerte keine rechtliche Grundlage hatte. Für die
Insolvenzmasse ist das eine wichtige Voraussetzung, um die Ansprüche
der Gläubiger und der österreichischen Gesellschaft weiter verfolgen
zu können.“

Herr Andreas Schreibmaier, Geschäftsführer der Auxil Treuhand
GmbH und Vertreter der 188 BIA-Kleinanleger: „Nach einem jahrelangen
Rechtsstreit bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien, dass
die Übertragung wesentlicher Rechte keine wirksame Grundlage hatte.
Die Gerichte sehen die Benachteiligungsabsicht zulasten der
Gesellschaft und ihrer Gläubiger. Für unsere Investoren ist das ein
wichtiger Schritt in Richtung Gerechtigkeit. Das Urteil stärkt das
Vertrauen in den Finanzplatz Österreich und zeigt, dass auch komplexe
internationale Unternehmensübernahmen letztlich der gerichtlichen
Kontrolle unterliegen. Wir gehen davon aus, dass nun auch die
Strafverfolgungsbehörden wieder tätig werden.“