Wien (OTS) – Der Österreichische Städtebund befürwortet
Erleichterungen und
Vereinfachungen in der Gewerbeordnung für Bürger*innen und Behörden,
spricht sich jedoch gegen die vorliegende geplante Novelle der
Gewerbeordnung aus.
Dazu Städtebund-Generalsekretär Thomas Weninger: „Die
vorgesehenen Änderungen vereinfachen die Abläufe nicht, sie
verkomplizieren sie. So wird es zum Beispiel für Behörden deutlich
schwieriger Fristen einzuhalten. Insgesamt enthält der vorliegende
Entwurf keine erkennbaren Vorteile.“
Weninger kritisiert vier weitere Punkte des Entwurfs:
– Das One-Shop-Prinzip führt zu einer Verfahrenskonzentration. Das
heißt vier Verfahren (Gewerberecht, Naturschutz, Bauverfahren und
Wasserrecht/wie schon bisher) werden in einem Verfahren abgewickelt.
Daraus ergibt sich, dass alle Sachverständigen und komplexe
Unterlagen bereit sein müssen und gleichzeitig mehr Fristen
einzuhalten sind. Laut Österreichischem Städtebund ist dadurch weder
eine schnellere Verfahrensdauer noch eine Vereinfachung gegeben; auch
Doppelgleisigkeiten werden nicht beseitigt. Auch sind die
Nachbarrechte im Entwurf nicht geklärt, hier kann es zu einer
massiven Verschlechterung für die Bürger*innen kommen.
– Gemischte Nutzung von Objekten: Ungelöst bleibt auch die Frage, wie
mit gemischt genutzten Objekten umzugehen ist. Ein Beispiel: Im
Erdgeschoss befindet sich ein Gast- oder Handelsgewerbe, darüber
Wohnungen in mehreren Geschoßen. Die Frage ist, ob für diese Art von
Gebäuden, die Gewerbebehörde zuständig ist oder die Baubehörde und
wie es sich zum Beispiel nach Nichtbetrieb der Betriebsanlage über
sieben Jahre zwischen gewerberechtlicher Bewilligung und
Baubewilligung verhält.
– Eingriff in die Gemeindeautonomie : So ist die Gewerbeordnung Sache
der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Statutarstädte. Der Vollzug
der Bauordnung fällt aber in den Bereich der Gemeinde. Wenn die
Bauordnung nun nicht mehr von der Gemeinde vollzogen wird, ist das
ein klarer Eingriff in die Gemeindeautonomie, die
verfassungsrechtlich geregelt ist. Eine Änderung würde im Parlament
eine Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern. Zudem fehlt eine Parteistellung
der Gemeinden zur Durchsetzung der Flächenwidmungs- und
Bebauungspläne, also des regionalen Erscheinungsbildes einer
Ortschaft.
– Unterscheidung von Automatenshops innerhalb und außerhalb von
Betriebsräumen: Die Alterskontrolle für die Abgabe von Alkohol in
Betrieben kann künftig mittels E-ID erfolgen. Bei Automatenshops ist
davon auszugehen, dass die Betriebsinhaber:innen auch auf
Fingerprints oder Gesichtserkennung setzen. Die Beurteilung der
Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen wäre jedoch nur mit erheblichen
personellem und organisatorischen Aufwand möglich. Daher verlangt der
Österreichische Städtebund die E-ID, die auch im E-Commerce geregelt
ist, als einzig zulässige Authentifizierung anzusehen. Nicht
nachvollziehbar ist auch, warum die Altersüberprüfung durch E-ID in
unbeaufsichtigten Automatenshops innerhalb von Betriebsräumen
zulässig sein soll, bei außerhalb von Betriebsräumen aufgestellten
Automaten hingegen nicht. Eine einheitliche Regelung für alle
unbeaufsichtigten Verkaufsautomaten erscheint jedenfalls zweckmäßig.
Laut Österreichischem Städtebund liegt hier eine Ungleichbehandlung
vor; die Regelung ist in der Praxis nicht überprüfbar.
Hier finden Sie die Stellungnahme des Österreichischen
Städtebundes: https://www.staedtebund.gv.at/organisation/oesterr-
staedtebund/stellungnahmen/stellungnahmen-details/stellungnahme-
entwurf-eines-bundesgesetzes-mit-dem-die-gewerbeordnung-1994-
geaendert-wird/