Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Geldbuße gegen Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH iHv 32 Mio Euro beim Kartellgericht

Wien (OTS) – Die Bundeswettbewerbsbehörde hat beim Kartellgericht
eine Geldbuße
von 32 Millionen Euro gegen die Energie AG Oberösterreich Umwelt
Service GmbH (iF EAGUS) beantragt. EAGUS ist ein Tochterunternehmen
der Energie AG Oberösterreich.

Nach den Ermittlungen der BWB war EAGUS von Juli 2002 bis März
2021 an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und dem Austausch von
wettbewerbssensiblen Informationen beteiligt. Diese fanden in
Oberösterreich, Niederösterreich, der Steiermark, Kärnten, Tirol und
Wien sowie teilweise in Salzburg statt.

EAGUS hat bei den Ermittlungen mit der BWB kooperiert und ein
Anerkenntnis abgegeben. Deshalb beantragte die BWB eine geminderte
Geldbuße. Bei der Bemessung der Geldbuße wurden unter anderem die
Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und das kooperative Verhalten von EAGUS
berücksichtigt.

Hintergrundinformationen

In der Abfallwirtschaft bestand ein österreichweites Kartell von
zumindest Juli 2002 bis März 2021. Die beteiligten Unternehmen
sprachen Preise ab, teilten Gebiete und Kundinnen bzw. Kunden
untereinander auf und tauschten wettbewerbssensible Informationen
aus. So vermieden sie den Wettbewerb, sicherten sich Aufträge und
schützten ihre Marktanteile. Die Absprachen waren eng miteinander
verbunden und betrafen schließlich große Teile Österreichs. Betroffen
waren unter anderem die Sammlung, Trennung, das Recycling und die
Entsorgung von Abfällen.

Ermittlungen der BWB

Im März 2021 führte die BWB Hausdurchsuchungen bei 18 Unternehmen
durch. Nach weiteren Hinweisen und Meldungen wurden 2022 zwei weitere
Unternehmen durchsucht. Dabei stellte die BWB 60 Terabyte an Daten
und mehr als 2.000 Seiten an Papierdokumenten sicher.

Die Ermittlungen führten bereits zu mehreren rechtskräftigen
Entscheidungen des Kartellgerichts.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zum Abfallkartell .

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den
Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa auch
Vereinbarungen und Beschlüsse bzw aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen – wie die Vereinbarung von Mindestverkaufspreisen
zwischen Unternehmen – die für die betroffenen Produkte eine
Beschränkung des Preiswettbewerbs bezwecken. Bei einem festgestellten
Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB, eine Geldbuße bis
zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere
und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des
betroffenen Unternehmens bemessen.