ARBÖ: Superhelden sind keine sicheren Autofahrer

Wien (OTS) – Grundsätzlich ist es nicht verboten, verkleidet ein
Fahrzeug zu
lenken, doch können aufwendige Kostüme mit Masken und Perücken die
Rundumsicht und Bewegungsfreiheit einschränken. „Es ist besonders
darauf zu achten, dass die Fußfreiheit in jeder Situaiton gegeben
bleibt. Keinesfalls darf sich etwas im Pedal verhängen und auch die
Rundumsicht muss jederzeit uneingeschränkt möglich sein“, erklärt
ARBÖ-Rechtsexperte Johann Kopinits.

Alkohol am Steuer

Wer im Zuge der Feierlichkeiten Alkohol konsumiert, sollte das
Auto stehen lassen und lieber auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein
Taxi umsteigen. „Alkohol und Autofahren vertragen sich einfach nicht.
Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss handelt es sich um eine
strafrechtlich relevante Tat, die von den Sicherheitsbehörden
konsequent verfolgt wird“, führt Kopinits weiter aus.

Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt, gefährdet durch
verantwortungsloses Handeln sich selbst und seine Mitmenschen. Im
Falle einer Verkehrskontrolle kann die Verwaltungsstrafe bei einem
Promillewert zwischen 0,5 – 0,79 bereits zwischen 300 Euro und 3.700
Euro betragen. Zwar darf der Führerschein beim ersten Verstoß noch
beim Besitzer bleiben, allerdings ist der Eintrag im
Führerscheinregister gewiss. „Mit zunehmendem Promillewert steigen
auch die Strafen und es ist mit zusätzlichen Maßnahmen wie
Führerscheinentzug und Nachschulungen zu rechnen“, informiert
Kopinits weiter.

Schäden während Faschingsumzügen

Sollte es während einer öffentlichen Veranstaltung zur
Beschädigung eines Fahrzeuges kommen, ist grundsätzlich die
Verursacherin oder der Verursacher in die Verantwortung zu nehmen.
„Erst wenn die Verursacher nicht mehr zu eruieren sind oder es zu
organisatorischem Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist,
ist die Veranstaltungshaftung ein Thema“, erläutert Kopinits. Wer
sich Sorgen macht, sein Auto könnte Vandalismusschäden davontragen,
kann zumindest teilweise beruhigt werden. Vandalismus ist für
gewöhnlich in der Vollkaskoversicherung und auch in manchen
Teilkaskoversicherungen abgedeckt. Jene, die nur über eine
Haftpflichtversicherung verfügen bleiben leider auf ihren Schäden
sitzen.