Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im
Auftrag des
Sozialministeriums die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky) wegen
einer Klausel geklagt, mit der das Rücktrittsrecht von
Verbraucher:innen bei Abschluss eines Streaming-Abos ausgeschlossen
wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem VKI nun Recht, mit
der Folge, dass ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach Streaming-Beginn
gegeben ist.
Sky bietet unter der Bezeichnung „Sky X“ einen Streamingdienst
an. Beim Streaming befinden sich die digitalen Inhalte auf einem
Server, auf den die Kund:innen mit ihrem Endgerät (über Link oder App
) zugreifen können. Abhängig von den konkreten Lizenzgebern der im
Abo enthaltenen Programme sind auch Downloads möglich. Wenn ein
solcher Download möglich ist, können die digitalen Inhalte auf einem
eigenen Speicher abgespeichert und unabhängig von einem Online-Zugang
angesehen werden, jedoch nur einmal. Ab Beginn des Abrufs muss ein
Download innerhalb von 48 Stunden zu Ende betrachtet werden.
Der Online-Abschluss eines „Sky X“-Abos ist nur möglich, wenn die
Kund:innen folgender Vertragsbestimmung per Mausklick zustimmen:
„ Bei Bestellung eines Abos: Ich nehme die Sky X
Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Ich stimme zu, dass Sky bereits vor
Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung
beginnt und ich dadurch bei Bestellung eines Abos mein Widerrufsrecht
verliere .“
Der VKI hat Sky aufgrund der Verwendung dieser Klausel geklagt.
„Nach unserer Auffassung ist das Streaming-Angebot ‚Sky X‘ eine
digitale Dienstleistung. Verbraucher:innen haben daher nach dem Fern-
und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein 14-tägiges Rücktrittsrecht,
sofern die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht wurde“,
erläutert Dr. in Petra Leupold, Leiterin Intervention im VKI.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hatte sich in seiner
Entscheidung noch der gegenteiligen Auffassung von Sky angeschlossen,
wonach das Streaming-Angebot einen „digitalen Inhalt“ im Sinn des
FAGG darstelle (HG Wien 03.10.2023, 11 Cg 10/23t). Bei solchen
digitalen Inhalten besteht – ordnungsgemäße Aufklärung vorausgesetzt
– schon ab Beginn der Vertragserfüllung kein Rücktrittsrecht nach dem
FAGG mehr. Gegen dieses Urteil legte der VKI Berufung ein und bekam
vom OLG Wien recht (OLG Wien 23.02.2024, 4 R 185/23i). Der mit der
Revision von Sky befasste Oberste Gerichtshof legte die Frage dem
EuGH vor. Dieser sollte klären, ob das Anbieten von Streamingdiensten
mit einem Sky Österreich vergleichbaren Leistungsumfang als Lieferung
„digitaler Inhalte“ gilt.
Der EuGH stellte nun klar, dass es sich hier aufgrund des
dynamischen Charakters der von Sky Österreich angebotenen Leistung um
eine digitale Dienstleistung handelt, mit der Folge, dass das
Rücktrittsrecht nach Streaming-Beginn weiterhin bestehen bleibt.
„Große Konzerne dürfen sich ihre eigenen Spielregeln nicht selbst
schreiben. Wer online Schuhe bestellt, darf sie anprobieren und
zurückschicken. Nichts anderes gilt beim Streaming: erst
ausprobieren, dann entscheiden“, sagt Staatssekretärin Ulrike
Königsberger-Ludwig.
„Dieses Urteil ist die erste Entscheidung des EuGH zur Frage, ob
Streaming-Abonnements als digitale Dienstleistungen oder als digitale
Inhalte einzustufen sind. Die Klarstellung, dass es sich dabei um
eine digitale Dienstleistung handelt, stärkt die Rechte von
Verbraucher:innen: Sie können Streaming-Services prüfen und innerhalb
von 14 Tagen nach Vertragsabschluss entscheiden, ob sie diese
weiterhin nutzen möchten. Das Rücktrittsrecht erlischt nicht bereits
mit Streaming-Beginn. Im Gegenzug hat der Streaming-Anbieter bei
ordnungsgemäßer Aufklärung einen Anspruch auf angemessene Zahlung für
den Zeitraum vor dem Vertragsrücktritt“, so Petra Leupold.
Für Bestandskund:innen von Sky X bedeutet die Entscheidung eine
Verlängerung des Rücktrittsrechtes um zwölf Monate. Wenn ein
Rücktritt innerhalb der verlängerten Frist erfolgt, hat Sky aufgrund
der unrichtigen Aufklärung über das Rücktrittsrecht keinen
Zahlungsanspruch für den gesamten Zeitraum vor dem Rücktritt.
Verbraucher:innen können in diesem Fall sämtliche geleisteten Beträge
bereicherungsrechtlich rückfordern.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/sky072026
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